Welche Regeln betroffen sind
- EU-Batterieverordnung: Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt seit dem 18. Februar 2024; ihre Regeln zu Altbatterien gelten seit dem 18. August 2025. Sie erfasst ausdrücklich auch Batterien, die in Geräte eingebaut sind.
- Batterierecht-Durchführungsgesetz: Seit dem 7. Oktober 2025 gilt in Deutschland das BattDG; das bisherige Batteriegesetz ist damit weitgehend außer Kraft getreten (Umweltbundesamt).
- Elektrogerät: Batteriebetriebene Uhren sind zugleich Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG, wie Aviano es auch in seinen Batteriehinweisen beschreibt. Für sie gelten eigene Pflichten zu Registrierung, Kennzeichnung und Information.
Wer als Hersteller der Batterie gilt
Als Hersteller im Sinne der Batterieverordnung gilt unter anderem, wer Batterien unter eigenem Namen oder eigener Marke erstmals in einem Mitgliedstaat abgibt oder sie aus einem anderen Land einführt, ausdrücklich auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (Artikel 3 Nummer 47). Wer also Quarzuhren unter seiner Marke anbietet oder importiert, ist in der Regel auch Batteriehersteller.
- Registrierung: Hersteller müssen sich vor der ersten Bereitstellung registrieren (Artikel 55); in Deutschland ist dafür die stiftung ear zuständig (IHK Köln).
- Organisation für Herstellerverantwortung: Seit dem 1. Januar 2026 müssen Hersteller ihre Batteriemengen an einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen (BMUKN). Registrierungen ohne diese Zuordnung konnten nach dem 15. Januar 2026 verloren gehen (stiftung ear).
- Elektrogeräte-Registrierung: Unabhängig davon ist die Uhr als Elektrogerät nach dem ElektroG zu registrieren.
Kennzeichnung
| Pflicht | Seit wann | Was das bei Knopfzellen bedeutet |
|---|---|---|
| Symbol „getrennte Sammlung“ (durchgestrichene Mülltonne) | 18. August 2025 | Wäre das Symbol auf der Zelle kleiner als 0,47 × 0,47 cm, entfällt es auf der Batterie; dann steht es mindestens 1 × 1 cm groß auf der Verpackung (Artikel 13 Absatz 4). |
| Zeichen Cd oder Pb | gilt bereits | Nur bei mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei (Artikel 13 Absatz 5). |
| QR-Code | 18. Februar 2027 | Führt unter anderem zur Konformitätserklärung und zu den Entsorgungsinformationen (Artikel 13 Absatz 6). |
| Allgemeine Angaben, „nicht wiederaufladbar“, Mindestbetriebsdauer | frühestens 18. August 2026 | Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt: dieses Datum oder 18 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt der Kommission (Artikel 13 Absätze 1 und 3). |
| Symbol auf der Uhr | gilt bereits (ElektroG) | Die Uhr selbst trägt die durchgestrichene Mülltonne; ist sie dafür zu klein, steht das Symbol auf Verpackung, Anleitung oder Garantieschein (§ 9 ElektroG). |
Quecksilber ist in Batterien nur noch bis 0,0005 % zulässig (Anhang I der Verordnung). Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 13 Absatz 5 nennt nur noch Cadmium und Blei; ein Hg-Zeichen ist nicht mehr vorgesehen. Alle Angaben stützen sich auf den Verordnungstext auf EUR-Lex.
Austauschbarkeit der Batterie ab 2027
Ab dem 18. Februar 2027 müssen in Produkte eingebaute Gerätebatterien grundsätzlich vom Endnutzer jederzeit leicht entfernt und ausgetauscht werden können (Artikel 11). Das ist der Fall, wenn dafür handelsübliches Werkzeug genügt und weder Spezialwerkzeug (außer kostenlos mitgeliefertem), herstellerspezifisches Werkzeug, Wärme noch Lösungsmittel nötig sind. Dem Produkt müssen außerdem eine Anleitung und Sicherheitsinformationen zum Entnehmen und Austauschen der Batterie beiliegen, die zusätzlich dauerhaft online bereitstehen.
- Ausnahme für Feuchtraumgeräte: Geräte, die speziell für regelmäßigen Kontakt mit Spritzwasser, Strahlwasser oder Untertauchen ausgelegt sind, dürfen so gebaut sein, dass nur unabhängige Fachleute die Batterie tauschen, wenn das für die Sicherheit nötig ist. Die Leitlinien der Kommission vom 14. Juli 2026 nennen Uhren ausdrücklich als mögliches Beispiel, wenn fünf Kriterien erfüllt und in der Produktdokumentation belegt sind (Leitlinien C(2026) 5032).
- Geplante Ausnahme für Wearables: Ein delegierter Rechtsakt vom 14. Juli 2026 soll die Ausnahme auf am Körper getragene Geräte ausweiten, die zu klein für einen sicheren Wechsel durch Endnutzer sind oder ein kompaktes, abgedichtetes Gehäuse brauchen (C(2026) 5031). Er wird erst nach der Prüfung durch Parlament und Rat und der Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam.
- Keine Pauschalbefreiung: Auch mit Ausnahme muss die Batterie durch unabhängige Fachleute mit handelsüblichem Werkzeug wechselbar bleiben. Ersatzbatterien müssen bis mindestens fünf Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen des Modells verfügbar sein (Artikel 11 Absatz 7).
Ob ein Gehäuseboden, der sich nur mit einem Gehäuseöffner öffnen lässt, als „mit handelsüblichem Werkzeug entfernbar“ gilt, beantworten die Leitlinien nicht ausdrücklich. Für Uhrenlinien, die ab Februar 2027 in Verkehr kommen, sollte deshalb je Modell entschieden und dokumentiert werden, wer die Batterie wechseln kann und auf welche Regel sich das stützt. Bis dahin verlangt bereits das ElektroG, dass Geräte möglichst so gestaltet sind, dass Endnutzer oder unabhängiges Fachpersonal die Batterie problemlos entnehmen können, und dass Angaben zu Batterietyp, chemischem System und sicherer Entnahme beiliegen (§ 4 ElektroG).
Information und Rücknahme
- Verbraucherinformation: Hersteller oder ihre Organisation für Herstellerverantwortung informieren an der Verkaufsstelle und online unter anderem über die Rückgabe von Altbatterien, die Bedeutung der Symbole und den sicheren Umgang, auch mit Lithiumbatterien (Artikel 74). Nach dem ElektroG gehören Hinweise zu Rückgabe und Batterieentnahme schriftlich zum Gerät (§ 18 ElektroG).
- Rücknahme im Handel: Händler, die Gerätebatterien anbieten, nehmen Altbatterien kostenlos zurück, ohne dass ein Neukauf nötig ist; das gilt entsprechend im Onlinehandel (Artikel 62).
- Versand: Viele analoge Quarzuhren laufen mit Silberoxid-Knopfzellen. Uhren mit Lithiumzellen oder Lithium-Akkus unterliegen beim Transport, besonders per Luftfracht, Gefahrgutvorschriften, die in der Logistik eingeplant werden müssen.
Checkliste für eine eigene Uhrenlinie
| Thema | Praktische Frage |
|---|---|
| Rollen | Wer ist Batteriehersteller und wer Hersteller nach ElektroG, und sind beide registriert? |
| Herstellerverantwortung | Über welche Organisation für Herstellerverantwortung werden die Batteriemengen beteiligt? |
| Zelle | Welcher Typ und welches chemische System? Grenzwerte für Quecksilber, Cadmium und Blei belegt? |
| Austauschbarkeit | Wer kann die Batterie wechseln, mit welchem Werkzeug, und ist das dokumentiert? |
| Kennzeichnung | Welche Symbole stehen auf Zelle, Uhr, Verpackung und in der Anleitung? Ab 2027 auch QR-Code? |
| Unterlagen | Anleitung mit Batteriewechsel und Sicherheitshinweisen, gedruckt und online. |
| Ersatzteile | Sind passende Ersatzbatterien mindestens fünf Jahre verfügbar? |
So handhaben wir das bei Aviano
Bei Auftragskollektionen ist Aviano rechtlicher Hersteller und übernimmt die Produkt- und Compliance-Verantwortung, zu der bei Uhren auch die Batterievorgaben gehören. Als Hersteller im Sinne des ElektroG ist Aviano bei der stiftung ear registriert. Verpackung, Etikett und Anleitung sind feste Freigabeschritte im Projekt, damit Kennzeichnung, Batteriehinweise und die Regeln zur Austauschbarkeit von Anfang an berücksichtigt werden.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen Überblick nach dem Stand vom Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Mehrere Regeln, darunter die Ausnahmen zur Austauschbarkeit, sind noch im Verfahren; maßgeblich sind die jeweils geltenden Texte und die Angaben der zuständigen Stellen.
Häufige Fragen
Brauche ich als Händler eine eigene Batterieregistrierung?
Wer Uhren unter eigener Marke anbietet oder selbst importiert, gilt in der Regel als Batteriehersteller und muss registriert sein. Bei Auftragskollektionen mit Aviano als rechtlichem Hersteller wird die Rollenverteilung im Projekt festgelegt.
Müssen Kundinnen und Kunden die Uhrenbatterie ab 2027 selbst wechseln können?
Grundsätzlich ja, für Produkte, die ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht werden. Für Uhren, die speziell für Wasserkontakt ausgelegt sind, und voraussichtlich für bestimmte am Körper getragene Geräte gibt es Ausnahmen, nach denen der Wechsel durch unabhängige Fachleute genügt.
Gilt das auch für Solaruhren?
Ja. Solaruhren enthalten einen Akku, der ebenfalls eine Gerätebatterie im Sinne der Verordnung ist.